Pflegegrad und Pflegegeld - Senes Cura
  • Mobilität ( z.B. wechseln der Sitzposition, Treppensteigen, selbständige Lagerung im Bett, Bewegung innerhalb des Wohnbereiches)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. anfallende alltägliche und zeitliche Orientierung, eigene Bedürfnisse mitteilen, Erkennen von Gefahrenlagen, Beteiligung an Gesprächen, Entscheidungen treffen)
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme (z. B. verbale Aggression, motorische Unruhe, Ängste, selbstschädigendes Verhalten, depressive Phasen, Antriebslosigkeit)
  • Selbstversorgung (z.B. Kontrolle der Ausscheidungen und eigenständiger Umgang damit, z.B. Katheter Beutel leeren, An-und Auskleiden, Körperpflege und Zahnpflege)
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Teilnahme an Therapien/Krankengymnastik, eigenverantwortliche Medikamenteneinnahme, Arztbesuche)
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. soziale Kontakte pflegen, Ruhen und Schlafen, Beschäftigungen, Planung des Alltages)

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
Die Pflegebedürftigen, die in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, bekommen jetzt auch Pflegegeld, dieses müssen sie zweckgebunden einsetzen, d.h. das Geld soll nachweislich für Entlastung- und Betreuungsleistungen ausgegeben werden.

125 €

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

332 €

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

573 €

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

765 €

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

947 €

Wie wird ein Pflegegrad beantragt?

Wenn Sie für sich oder einen Angehöriger Leistungen aus den Pflegeversicherungen gelten machen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Ihr Ansprechpartner dabei ist Ihre Krankenversicherung/Krankenkasse. Sie müssen ein Gutachten zur Ermittlung des Pflegegrades beantragen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nicht rückwirkend bezahlt.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird bei Vorliegen eines Pflegegrades einer versicherten hilfsbedürftigen Person ausgezahlt.